" Zahnersatz für jedermann .... "

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WISO Dent e.K.

1. Allgemeines
Die AGB sind auf der Grundlage der vom Verband Deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) empfohlenen AGB’s festgelegt (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 06. Feb. 2003, S. 2133). Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2. Preise
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Liste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten-Angebote beziehen sich auf die am Tag der Aufstellung gültige individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden von dem Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% wird zu Beginn der Arbeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein neues Kostenangebot erstellt. Änderungen der Preise – auch infolge abweichender Mengen – für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern das Kostenangebot in jedem Fall entsprechend. Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur grob geschätzt.

3. Arbeitsunterlagen
Arbeitsunterlagen sind Auftragszettel, Abformungen, Modelle und Bissnahmen. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Die Auftragnehmerin hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle, Abformungen und Bissnahmen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Die Präparation ist für die Stabilität und Passform mitentscheidend. Mangelhafte Abformungen, Modelle und fehlerhafte Bissnahmen können zurückgewiesen werden. Für Arbeiten, die auf der Basis fehlerhafter Arbeitsunterlagen gefertigt werden, entfällt die Gewährleistung. Für die Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen muss der Auftraggeber einstehen.

4. Haftung
Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind von dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen (siehe oben Punkt 3.) sowie genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von zehn Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. innerhalb weiterer zehn Tage nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung nach Absprache herabzusetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Auftragnehmerin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen.

5. Zahlung
Die ausgewiesenen Beträge sind zahlbar innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug. Gültig ist bei allen Zahlungsarten der Zeitpunkt der Kontogutschrift. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. (§ 247 BGB) berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

6. Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges der Auftragnehmerin oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller gestellten Forderungen, auch der Nebenforderungen aus Geschäftsverbindungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und Zahlungsverzug eintritt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es wird die Anwendung ausschließlich deutschen Rechtes vereinbart. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz der Auftragnehmerin, sofern 1. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz nicht bekannt ist. 2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.